BFH, Urteil vom 17.12.2015 – V R 18/15
Aus dem Leitsatz
Die Auszahlung von Kindergeld an einen Abzweigungsberechtigten führt --anders als die Zahlung an den originär Kindergeldberechtigten-- nur dann zum Erlöschen des Kindergeldanspruchs, wenn der Abzweigungsbescheid bestandskräftig geworden ist .
Leitsatz
Die Auszahlung von Kindergeld an einen Abzweigungsberechtigten führt --anders als die Zahlung an den originär Kindergeldberechtigten-- nur dann zum Erlöschen des Kindergeldanspruchs, wenn der Abzweigungsbescheid bestandskräftig geworden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 2015 4 K 180/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 24. Februar 2015, Az: 4 K 180/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 74 Abs. 1 S. 3 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 76 EStGPfändung
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