BFH, Beschluss vom 01.06.2010 – V B 13/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Behauptung, die Entscheidung sei für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von grundsätzlicher Bedeutung, ist keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im…
Leitsatz
- NV: Die Behauptung, die Entscheidung sei für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von grundsätzlicher Bedeutung, ist keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.
- NV: Die Behauptung, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung und der Literatur auseinandergesetzt habe, führt nicht zur Zulassung der Revision. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht), so muss der Kläger außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei.
- NV: Der Vortrag, der Tatbestand des FG-Urteils sei unzutreffend, stellt keine Rüge eines Verfahrensfehlers dar. Insoweit kommt gegebenenfalls ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO in Betracht.
- NV: Die Rüge unzutreffender Rechtsanwendung durch das FG führt grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Beweiswürdigung oder bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO. Ein Rechtsanwendungsfehler führt erst dann zur Zulassung der Revision, wenn er von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 25. November 2008, Az: II 341/2005, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 227 AOErlass
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 24 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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