5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.04.2015 – V B 121/14

Aussetzung des Verfahrens - vorgreifliches Rechtsverhältnis - Beschwerdegegenstand

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich.

Leitsatz

  1. NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich.
  2. NV: Neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren darf nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. September 2014 6 K 3067/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. September 2014, Az: 6 K 3067/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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