BFH, Beschluss vom 01.04.2015 – V B 121/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich.
Leitsatz
- NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer (z.B. durch Abrechnungsbescheid) ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich.
- NV: Neuer Tatsachenvortrag im Beschwerdeverfahren darf nicht zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mehr mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens identisch ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. September 2014 6 K 3067/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. September 2014, Az: 6 K 3067/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
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