BFH, Beschluss vom 02.09.2015 – V B 1/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rechtsfrage, ob bei einer Staatenlosen, die im Zeitpunkt der Einreise aus einem Drittland kommt, die nicht anwendbare Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dann gilt, wenn der Einreisestaat 19 Jahre später in die EU aufgenommen wird, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich aus dieser Verordnung ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld ergibt…
Leitsatz
- NV: Die Rechtsfrage, ob bei einer Staatenlosen, die im Zeitpunkt der Einreise aus einem Drittland kommt, die nicht anwendbare Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dann gilt, wenn der Einreisestaat 19 Jahre später in die EU aufgenommen wird, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich aus dieser Verordnung ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld ergibt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 37/11, BStBl II 2014, 831, Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2338/13 nicht angenommen durch Beschluss vom 23. Januar 2014).
- NV: Die Differenzierung in § 62 Abs. 2 EStG für die Kindergeldberechtigung eines Ausländers nach der Integration in den Arbeitsmarkt ist verfassungsgemäß.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20. November 2014 3 K 1510/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 20. November 2014, Az: 3 K 1510/13, Urteil; nachgehend BVerfG, 19. April 2023, Az: 2 BvR 2068/15, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 2 EStGAnspruchsberechtigte
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Weitere Entscheidungen zu § 62 EStG
- BFH III R 27/24 vom 13.08.2026amtlichKindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt1. Die Voraussetzungen des aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit als Arbeitnehmerin abgeleiteten Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 des…
- BFH III R 37/23 vom 09.07.2026amtlichBerechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Familienleistungen1. Die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gezahlte Kinderzulage ist bei der Berechnung des Differenzkindergeldes in Höhe des Bruttobetrags zu…
- BFH III R 16/23 vom 25.06.2026amtlichKein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen1. Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch eines Unionsbürgers wegen der Geltung des Monatsprinzips…
- BFH III R 32/24 vom 22.04.2026amtlichAusschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Zuzug1. § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nicht gegen Unionsrecht. 2. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit…
- BFH III R 21/23 vom 05.02.2026amtlichErlass einer Kindergeldrückforderung und Weiterleitungseinwand1. Das in Abschnitt V 37 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (BStBl I 2021, 1599) --DA-KG 2021-- vorgesehene sogenannte…
- BFH III R 7/23 vom 15.01.2026amtlichKein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche