11. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.03.2013 – XI R 37/11

Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 - Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger - Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung - Keine Berücksichtigung eines neuen Tatsachenvortrags im Revisionsverfahren

Aus dem Leitsatz

Die Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 begründen als Kollisionsregeln keinen unmittelbaren Anspruch auf Kindergeld aus Unionsrecht. Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG besteht nur, wenn die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind .

Leitsatz

Die Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 begründen als Kollisionsregeln keinen unmittelbaren Anspruch auf Kindergeld aus Unionsrecht. Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG besteht nur, wenn die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 27. Oktober 2010, Az: 2 K 1271/07, Urteil

Zitierte Normen

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    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
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