9. SenatNV

BFH, Urteil vom 01.08.2012 – IX R 16/12

Außerkraftsetzung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Unechte Rückwirkung - Änderungsbefugnis des Gesetzgebers - Übergangsregelung

Aus dem Leitsatz

NV: In der Aufhebung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a EStG liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Bezug auf eine bereits 2003 vereinbarte und erst im Juli 2008…

Leitsatz

NV: In der Aufhebung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a EStG liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Bezug auf eine bereits 2003 vereinbarte und erst im Juli 2008 ausgezahlte Abfindung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 24. Januar 2012, Az: 13 K 543/10, Urteil

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