9. SenatNV

BFH, Urteil vom 14.06.2016 – IX R 11/15

Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche Zurückverweisung nach Aufhebung eines Zwischenurteils
ECLI: DE:BFH:2016:U.140616.IXR11.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die von einem Steuerberater im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid abgegebene Stellungnahme, die nach ihrem Wortlaut und Zweck eindeutig und unmissverständlich ist, kann weder als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer GbR ausgelegt noch in einen solchen Einspruch…

Leitsatz

NV: Die von einem Steuerberater im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid abgegebene Stellungnahme, die nach ihrem Wortlaut und Zweck eindeutig und unmissverständlich ist, kann weder als Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer GbR ausgelegt noch in einen solchen Einspruch umgedeutet werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2015 1 K 218/14 aufgehoben.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Januar 2015, Az: 1 K 218/14, Zwischenurteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Februar 2017, Az: 1 K 358/16, Beschluss

Zitierte Normen

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    Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?

    Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.

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    Im Sachverhalt ist der Einspruch fristgerecht per E-Mail eingegangen; problematisch ist allein die Beschwer. Wie behandeln Sie die Form?

    Die Form ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit und bringt einen Grundlagenpunkt – sie gehört in die Lösung, aber im Feststellungsstil mit Norm. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt (AEAO zu § 357 Nr. 1). Die Zeit für den vollen Gutachtenstil gehört der Beschwer.

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    Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?

    • Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
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    • Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
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    Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig?
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    Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?

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