9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.10.2013 – IX B 68/13

NZB: Grundsätzliche Bedeutung; Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festsgestellten Tatbestands und der Sitzungsniederschrift

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt.

Leitsatz

  1. NV: Die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt.
  2. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim FG geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift sind im Wege der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO) zu erheben.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 10. April 2013, Az: 9 K 2580/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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