9. SenatNV
BFH, Beschluss vom 23.10.2013 – IX B 68/13
NZB: Grundsätzliche Bedeutung; Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festsgestellten Tatbestands und der Sitzungsniederschrift
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt.
Leitsatz
- NV: Die grundsätzlichen Rechtsfragen über die Anforderungen an eine Aufnahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorher selbst genutzten Wohnimmobilien sind höchstrichterlich geklärt.
- NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim FG geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift sind im Wege der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO) zu erheben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 10. April 2013, Az: 9 K 2580/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 1 Nr. 3 FGORevision
- § 164 ZPO
- § 21 EStGVermietung und Verpachtung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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