BFH, Beschluss vom 14.05.2013 – IX B 6/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in denen der Verlust hätte ausgeglichen oder abgezogen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.
Leitsatz
- NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in denen der Verlust hätte ausgeglichen oder abgezogen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.
- NV: Der Rechtsstreit wird nach § 6 FGO nicht personenbezogen sondern demjenigen übertragen, den der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Übertragung als zuständigen Einzelrichter bestimmt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 5. Dezember 2012, Az: 12 K 4189/11, Urteil; nachgehend BFH, 15. Juli 2013, Az: IX S 14/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 10d EStGVerlustabzug
- § 181 Abs. 5 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 51 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 ZPO
- § 160 ZPO
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
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- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
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