9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 – IX B 6/13

Verbleibender Verlustabzug; FGO: Übertragung auf den Einzelrichter

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in denen der Verlust hätte ausgeglichen oder abgezogen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.

Leitsatz

  1. NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in denen der Verlust hätte ausgeglichen oder abgezogen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt.
  2. NV: Der Rechtsstreit wird nach § 6 FGO nicht personenbezogen sondern demjenigen übertragen, den der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Übertragung als zuständigen Einzelrichter bestimmt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 5. Dezember 2012, Az: 12 K 4189/11, Urteil; nachgehend BFH, 15. Juli 2013, Az: IX S 14/13, Beschluss

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