9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.03.2013 – IX B 48/12

NZB: Anteilsübertragung, Wertermittlung; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Sachaufklärungspflicht, Rügeverlust

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Frage, ob die Schätzung des Verkehrswertes eines Unternehmens zu zutreffenden, akzeptablen oder unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur für den konkreten Einzelfall beantworten.

Leitsatz

  1. NV: Die Frage, ob die Schätzung des Verkehrswertes eines Unternehmens zu zutreffenden, akzeptablen oder unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur für den konkreten Einzelfall beantworten.
  2. NV: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht verletzt, wenn das FG den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger zu dessen eigenen Darlegungen und Äußerungen, die als Beteiligtenvorbringen zu werten sind, nicht selbst hört.
  3. NV: Wird ein Beweisantrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zwar schriftsätzlich gestellt, aber in der mündlichen Verhandlung weder unter Bezug auf den Schriftsatz wiederholt noch erneut gestellt noch sonst auf eine solche Beweiserhebung hingewirkt, geht das Rügerecht einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen rügeloser Verhandlung zur Sache verloren.
  4. NV: Will das FG bei der Erforschung des Sachverhalts den erforderlichen Beweis durch Sachverständigen-Gutachten erheben, so bestimmt es ggf. auch, welche (sog. Anknüpfungs-) Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 26. Januar 2012, Az: 6 K 500/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 9 BewG

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant will seine GmbH-Anteile an einen Investor verkaufen und fragt nach dem Unternehmenswert. Welche Verfahren der Unternehmensbewertung kennen Sie?

    • Gesamtbewertungsverfahren: Ertragswertverfahren (Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse, IDW S 1) und Discounted-Cashflow-Verfahren (z. B. WACC-Ansatz).
    • Einzelbewertungsverfahren: Substanzwert (Reproduktionswert) und Liquidationswert als Wertuntergrenze.
    • Vergleichsorientierte Verfahren: Multiplikatoren (z. B. EBIT- oder Umsatzmultiplikatoren) als Plausibilisierung.
    • Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
    Typische Nachfrage: Wie leiten Sie den Kapitalisierungszinssatz im Ertragswertverfahren ab?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat