BFH, Beschluss vom 01.03.2013 – IX B 48/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, ob die Schätzung des Verkehrswertes eines Unternehmens zu zutreffenden, akzeptablen oder unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur für den konkreten Einzelfall beantworten.
Leitsatz
- NV: Die Frage, ob die Schätzung des Verkehrswertes eines Unternehmens zu zutreffenden, akzeptablen oder unzutreffenden Ergebnissen führt, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur für den konkreten Einzelfall beantworten.
- NV: Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht verletzt, wenn das FG den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger zu dessen eigenen Darlegungen und Äußerungen, die als Beteiligtenvorbringen zu werten sind, nicht selbst hört.
- NV: Wird ein Beweisantrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zwar schriftsätzlich gestellt, aber in der mündlichen Verhandlung weder unter Bezug auf den Schriftsatz wiederholt noch erneut gestellt noch sonst auf eine solche Beweiserhebung hingewirkt, geht das Rügerecht einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen rügeloser Verhandlung zur Sache verloren.
- NV: Will das FG bei der Erforschung des Sachverhalts den erforderlichen Beweis durch Sachverständigen-Gutachten erheben, so bestimmt es ggf. auch, welche (sog. Anknüpfungs-) Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde zu legen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 26. Januar 2012, Az: 6 K 500/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 11 Abs. 2 BewGWertpapiere und Anteile
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 295 ZPO
- § 404a ZPO
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- Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
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