9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.01.2011 – IX B 134/10

Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist u.a. weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern auf Abfindungen, soweit diese dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Dies gilt auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn der…

Leitsatz

  1. NV: § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist u.a. weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern auf Abfindungen, soweit diese dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Dies gilt auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn der Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden ist (§ 52 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG) .
  2. NV: Hat das FG festgestellt, dass der das Arbeitsverhältnis beendende Aufhebungsvertrag nach dem 1. Januar 2006 geschlossen wurde und ist der Arbeitnehmer nicht, wie § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG dies voraussetzt, namentlich in einem vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich bezeichnet worden, kommt eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG auch dann nicht in Betracht, wenn der maßgebliche Interessenausgleich vor dem Hintergrund einer Werkschließung geschlossen wurde, von der dem Grunde nach alle Arbeitnehmer am Werksstandort betroffen waren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 9. August 2010, Az: 8 K 2080/09, Urteil

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