BFH, Urteil vom 30.11.2017 – IV R 33/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die Zurechnung von Sonderbetriebsausgaben an einen nicht in den Gewinnfeststellungsbescheid einbezogenen Mitunternehmer kommt nicht in Betracht, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der Feststellung des Sonderbetriebsgewinns angefochten worden ist.
Leitsatz
NV: Die Zurechnung von Sonderbetriebsausgaben an einen nicht in den Gewinnfeststellungsbescheid einbezogenen Mitunternehmer kommt nicht in Betracht, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid nur hinsichtlich der Feststellung des Sonderbetriebsgewinns angefochten worden ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. Mai 2014 11 K 346/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 7. Mai 2014, Az: 11 K 346/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 8a Abs. 1 KStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
- Art. 49 AEUV
- Art. 54 AEUV
- Art. 63 AEUV
- § 8a Abs. 6 KStGBetriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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