4. SenatNV

BFH, Urteil vom 17.11.2011 – IV R 2/09

Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei Einnahmeüberschussrechnung - Anwendung der Verlustausschlussklausel in § 55 Abs. 6 EStG bei gestreckter Veräußerung - Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des StEindämmG - Anhörung des Steuerpflichtigen bei Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung - Beurteilung der "Leichtfertigkeit" - Bindung an die Gesamtwürdigung des FG - Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung fließt eine Gegenleistung in Form eines Grundstücks mit dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück, d.h. mit der Erlangung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück zu .

Leitsatz

  1. NV: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung fließt eine Gegenleistung in Form eines Grundstücks mit dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück, d.h. mit der Erlangung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück zu .
  2. NV: § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des StEindämmG gilt nur für Wirtschaftsgüter, die nach dem 5. Mai 2006 veräußert worden sind .
  3. NV: Auf Grund der Verlustausschlussklausel in § 55 Abs. 6 EStG darf ein Verlust bei einer gestreckten Veräußerung von Grund und Boden unabhängig vom Zufluss der einzelnen Veräußerungserlöse nur insoweit nicht berücksichtigt werden, als die gesamte vereinbarte Gegenleistung die auszubuchenden fiktiven Anschaffungskosten übersteigt. Evtl. nachträgliche Änderungen der Gegenleistung sind ggf. als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten .
  4. NV: Um den subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung bejahen zu können, muss das FG den Stpfl. regelmäßig persönlich anhören. Von einer Anhörung kann nur abgesehen werden, wenn sich z.B. aus Äußerungen des Stpfl., Urkunden oder sonstigen Indizien eindeutig die Leichtfertigkeit ergibt .
  5. NV: Der Stpfl. ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verpflichtet, Gründe vorzutragen, die der Annahme der leichtfertigen Steuerverkürzung entgegenstehen, solange das FA seinerseits keine ausreichenden Tatsachen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestands vorgetragen hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 18. Dezember 2008, Az: 11 K 87/07 E, Urteil

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