4. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.03.2025 – IV R 12/21

Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil
ECLI: DE:BFH:2025:U.200325.IVR12.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ob die auf einen mit einem Nießbrauch belasteten Kommanditanteil entfallenden Verluste dem Kommanditisten oder dem Nießbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grundsätzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat (Bestätigung der Rechtsprechung).

Leitsatz

  1. NV: Ob die auf einen mit einem Nießbrauch belasteten Kommanditanteil entfallenden Verluste dem Kommanditisten oder dem Nießbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grundsätzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. NV: Wird in dem Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs nicht von dem gesetzlichen Leitbild des Nießbrauchs abgewichen, sind die auf einen Kommanditanteil entfallenden Verluste dem Kommanditisten zuzurechnen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2021 - 3 K 1861/18, die Einspruchsentscheidung vom 09.08.2018 sowie die gegenüber den Beigeladenen zu 3., 4. und 6. bis 9. ergangenen negativen Gewinnfeststellungsbescheide vom 03.11.2017 aufgehoben. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 bis 2014 der … GmbH & Co. KG vom 03.11.2017 werden dahin geändert, dass der für die Gesamthand festgestellte Veräußerungsverlust 2012 sowie die festgestellten laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 dem Revisionskläger und den Beigeladenen zu 3. bis 9. entsprechend ihrer Beteiligung anteilig zugerechnet werden. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. März 2021, Az: 3 K 1861/18, Urteil

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