4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.11.2011 – IV E 9/11

Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsmittelverfahrens bei späterem Änderungsbescheid über gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - Unbeachtlichkeit tatsächlicher einkommensteuerlicher Auswirkungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung der Revision. Es kommt nicht darauf an, ob das FA im Laufe des Revisionsverfahrens zugunsten des Rechtsmittelführers und späteren Kostenschuldners einen Änderungsbescheid erlassen hat, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden…

Leitsatz

  1. NV: Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung der Revision. Es kommt nicht darauf an, ob das FA im Laufe des Revisionsverfahrens zugunsten des Rechtsmittelführers und späteren Kostenschuldners einen Änderungsbescheid erlassen hat, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist und an den der Rechtsmittelführer seinen Revisionsantrag angepasst hat .
  2. NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist. Auf die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern kommt es nicht an .
  3. NV: War im Streit, ob ein nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag als laufender Gewinn oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist, so kommt es für die Bemessung des Streitwerts auch nicht darauf an, ob der Kostenschuldner bei Erfolg seiner Revision den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hätte in Anspruch nehmen können .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

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    In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?

    Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.

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    Erklären Sie Funktionsweise und Bezugsgröße des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG.

    • Freibetrag 9.060 €, anteilig entsprechend der veräußerten Quote am Kapital (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Ermäßigung um den Betrag, um den der Gewinn den anteiligen Betrag von 36.100 € übersteigt (§ 17 Abs. 3 EStG).
    • Bezugsgröße ist der steuerpflichtige Teil des Gewinns nach Teileinkünfteverfahren (R 17 Abs. 9 EStR).
    • Kein Antrag, keine Altersgrenze, keine Begrenzung auf einmal im Leben (§ 17 Abs. 3 EStG; anders als § 16 Abs. 4 EStG).
    Typische Nachfrage: Ab welchem steuerpflichtigen Gewinn entfällt der Freibetrag bei der Veräußerung einer 50 %-Beteiligung vollständig?
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    GmbH & Co. KG: Kommanditist A erhält Geschäftsführungsbefugnis in der KG – Folge?

    Entprägung: keine gewerbliche Prägung mehr (R 15.8 Abs. 6 EStR); bei bisher geprägter KG grundsätzlich Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) mit Aufdeckung der stillen Reserven (BFH, Urteil vom 03.06.2025, IX R 18/24).

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