BFH, Beschluss vom 29.11.2011 – IV E 9/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung der Revision. Es kommt nicht darauf an, ob das FA im Laufe des Revisionsverfahrens zugunsten des Rechtsmittelführers und späteren Kostenschuldners einen Änderungsbescheid erlassen hat, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden…
Leitsatz
- NV: Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Zeitpunkt der Einlegung der Revision. Es kommt nicht darauf an, ob das FA im Laufe des Revisionsverfahrens zugunsten des Rechtsmittelführers und späteren Kostenschuldners einen Änderungsbescheid erlassen hat, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist und an den der Rechtsmittelführer seinen Revisionsantrag angepasst hat .
- NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen ist. Auf die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern kommt es nicht an .
- NV: War im Streit, ob ein nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag als laufender Gewinn oder als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist, so kommt es für die Bemessung des Streitwerts auch nicht darauf an, ob der Kostenschuldner bei Erfolg seiner Revision den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hätte in Anspruch nehmen können .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 2 GKG
- § 34 GKG
- § 40 GKG
- § 47 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 66 Abs. 8 GKG
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 5a Abs. 4 S. 3 EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 16 Abs. 4 EStGVeräußerung des Betriebs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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