4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.09.2017 – IV B 85/16

Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler bei Abweisung einer Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil, selbständige Besteuerungsgrundlagen bei Gewinnfeststellungsbescheid - Betriebsverpachtung
ECLI: DE:BFH:2017:B.190917.IVB85.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft durch ein Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der auf entsprechende Rüge im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG führt.

Leitsatz

  1. NV: Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft durch ein Prozessurteil entschieden, so liegt darin ein Verfahrensmangel, der auf entsprechende Rüge im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision regelmäßig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG führt.
  2. NV: Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält eine Vielzahl selbständig anfechtbarer Besteuerungsgrundlagen, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können.
  3. NV: Werden nur einzelne selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen in einem Gewinnfeststellungsbescheid mit der Klage angefochten, kann während der Rechtshängigkeit dieser Klage der Streitgegenstand im Wege einer Klageänderung nur innerhalb der einmonatigen Klagefrist auf eine weitere Besteuerungsgrundlage erstreckt werden.
  4. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung nur auf die Verhältnisse des verpachtenden und nicht des pachtenden Unternehmens abzustellen ist.
  5. NV: Wer einen gewerblichen Betrieb entgeltlich erwirbt, ihn aber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet, kann als Verpächter nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. September 2016 11 K 1320/13 F insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 wegen der Feststellung der Höhe des laufenden Gewinns als unzulässig abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. September 2016 11 K 1320/13 F zurückgewiesen, soweit die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 wegen der Feststellung der Art der Einkünfte als unbegründet und wegen der Feststellung eines Aufgabe-/Veräußerungsverlusts gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes als unzulässig abgewiesen worden ist. Dem Finanzgericht Münster wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 21. September 2016, Az: 11 K 1320/13 F, Urteil

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