4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 – IV B 139/10

Publikums-KG als sog. Verlustzuweisungsgesellschaft - Verfahrensmängel - Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung - Rüge überlanger Verfahrensdauer - Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rüge rechtsfehlerhafter Anwendung von Beweislastgrundsätzen begründet keinen Verfahrensmangel.

Leitsatz

  1. NV: Die Rüge rechtsfehlerhafter Anwendung von Beweislastgrundsätzen begründet keinen Verfahrensmangel.
  2. NV: Hat das FG einen Beweisantrag mangels konkret benannter Tatsachen als Ausforschungsbeweisantrag behandelt und deshalb unbeachtet gelassen, muss zur Darlegung einer Rüge mangelnder Sachaufklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeführt werden, aus welchen Gründen der Beweisantrag als hinreichend substantiiert hätte beurteilt werden müssen und aus welchen Gründen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
  3. NV: Der Vortrag, das FG sei vordergründig der Rechtsprechung des BFH gefolgt, habe die übernommene Definition einer "Verlustzuweisungsgesellschaft" seiner Begründung jedoch nicht oder nur modifiziert zugrunde gelegt, enthält die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt.
  4. NV: Die Sachaufklärungspflicht dient dazu, die Spruchreife der Klage herbeizuführen; das Gericht hat deshalb nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) Sicht entscheidungserheblich ist.
  5. NV: Lässt ein Betrieb bei objektiver Beurteilung keinen Totalgewinn erwarten, liegt hierin ein widerlegbares Beweisanzeichen, dass der Steuerpflichtige nicht in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Hinsichtlich der Darlegungsvoraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht besteht keine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des IV. und VIII. Senats des BFH.
  6. NV: Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer erfordert Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte.
  7. NV: Die Frage, ob sich die Rechtskraft des angegriffenen FG-Urteils auch auf Gesellschafter einer Personengesellschaft erstreckt, die ihre Beteiligung im Betriebsvermögen halten, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Oktober 2010, Az: 6 K 5393/05 B, Urteil

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