BFH, Beschluss vom 10.05.2016 – III S 10/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Revisionszulassung kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis…
Leitsatz
- NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Revisionszulassung kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10) .
- NV: Hat sich der Senat mit der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerten Rechtsansicht befasst und wiederholt der Kläger seine Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge, macht er damit keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Senatsentscheidung .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 2016 III B 67/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 25. Januar 2016, Az: III B 67/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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