BFH, Urteil vom 27.05.2020 – III R 58/18
Aus dem Leitsatz
NV: Das FG muss die Ermessensentscheidung der Familienkasse, die gegenüber einem Kindergeldberechtigten einen Abzweigungsbescheid zugunsten eines Sozialleistungsträgers erlassen hat, auch daraufhin überprüfen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen hat.
Leitsatz
NV: Das FG muss die Ermessensentscheidung der Familienkasse, die gegenüber einem Kindergeldberechtigten einen Abzweigungsbescheid zugunsten eines Sozialleistungsträgers erlassen hat, auch daraufhin überprüfen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.11.2017 - 7 K 818/15 sowie der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 14. November 2017, Az: 7 K 818/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 74 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 174 Abs. 5 S. 2 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- § 360 AOHinzuziehung zum Verfahren
- § 2 Abs. 3 S. 1 SvEV
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