BFH, Urteil vom 14.07.2022 – III R 40/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Jobcenter hat keinen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn die Familienkasse das Kindergeld im jeweiligen Monat für den jeweiligen Monat fristgerecht ausgezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Jobcenter wegen Nichtanrechnung des Kindergelds erhöhte Leistungen erbracht hat.
Leitsatz
- NV: Das Jobcenter hat keinen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wenn die Familienkasse das Kindergeld im jeweiligen Monat für den jeweiligen Monat fristgerecht ausgezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Jobcenter wegen Nichtanrechnung des Kindergelds erhöhte Leistungen erbracht hat.
- NV: Die Kindergeldansprüche des Berechtigten gelten dann nicht gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt und gemäß § 47 AO als erloschen, da § 107 SGB X an das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gemäß §§ 102 ff. SGB X anknüpft.
- NV: Ob das Jobcenter von der Festsetzung und Zahlung des Kindergelds wusste oder sie hätte verhindern können, ist von Rechts wegen unerheblich; § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, an den § 107 SGB X anknüpft, stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung ab.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.05.2020 - 13 K 2747/17 und der Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom 28.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2017 werden dahingehend geändert, dass bei Auszahlung des Kindergelds für das am ...08.2016 geborene Kind in den Monaten Januar bis Juni 2017 jeweils nicht erfüllte Kindergeldansprüche in gleicher Höhe bestanden haben und die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Familienkasse somit um 1.152 € von 2.102 € auf 950 € vermindert wird. Die Kosten des Klageverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Jobcenters tragen die Klägerin zu 45 % und die Familienkasse zu 55 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Familienkasse.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. Mai 2020, Az: 13 K 2747/17, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62ff EStG
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
- § 74 Abs. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 19 SGB 2
- § 102ff SGB 10
- § 102 SGB 10
- § 104 SGB 10
- § 107 SGB 10
- § 37 Abs. 2 S. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 47 AOErlöschen
- § 31 S. 3 EStGFamilienleistungsausgleich
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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