BFH, Urteil vom 24.07.2025 – III R 4/24
Aus dem Leitsatz
NV: Die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche materielle Beschwer der beklagten Behörde kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht annimmt, der Behörde fehle die passive Prozessführungsbefugnis, und deshalb durch Prozess- statt durch Sachurteil entscheidet.
Leitsatz
NV: Die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche materielle Beschwer der beklagten Behörde kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht annimmt, der Behörde fehle die passive Prozessführungsbefugnis, und deshalb durch Prozess- statt durch Sachurteil entscheidet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2023 - 16 K 16111/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Dezember 2023, Az: 16 K 16111/23, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 62 Abs. 1 S. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 74 Abs. 1 S. 4 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 74 Abs. 1 S. 3 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 63 Abs. 2 FGOVerfahren im ersten Rechtszug
- § 115 FGORevision
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 4 FVG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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