3. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.02.2023 – III R 4/22

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.01.2023 III R 2/22 - Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde
ECLI: DE:BFH:2023:U.160223.IIIR4.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung der Stundung sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist.

Leitsatz

NV: Die Ablehnung der Stundung einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung der Stundung sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.12.2021 - 1 K 194/20 Kg,AO wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 21. Dezember 2021, Az: 1 K 194/20 Kg,AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.

    • Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
    • Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
    • Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
    • Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
    • Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
    Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?

    • Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
    • Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
    Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?

    • Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
    • Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
    • Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
    Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Voraussetzung einer Verböserung im Einspruchsverfahren?

    Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).

  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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