3. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.12.2013 – III R 4/11

Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig Tätigen für die im EU-Ausland lebenden Kinder - Berücksichtigung von Bescheinigungen ausländischer Behörden - Zurückverweisung mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Annahme, ein Kindergeldberechtigter werde nicht vom Anwendungsbereich der EWGV Nr. 1408/71 erfasst, genügt nicht die Feststellung, der Anspruchsteller gehöre in seinem Herkunftsland keinem System der Alterssicherung an. Für die Anwendbarkeit der Verordnung genügt vielmehr die Zugehörigkeit zu irgendeinem Zweig der sozialen Sicherheit in…

Leitsatz

  1. NV: Für die Annahme, ein Kindergeldberechtigter werde nicht vom Anwendungsbereich der EWGV Nr. 1408/71 erfasst, genügt nicht die Feststellung, der Anspruchsteller gehöre in seinem Herkunftsland keinem System der Alterssicherung an. Für die Anwendbarkeit der Verordnung genügt vielmehr die Zugehörigkeit zu irgendeinem Zweig der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der EU (Anschluss an BFH-Urteil vom 4.8.2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619) .
  2. NV: Bescheinigungen ausländischer Behörden, die für die Gewährung von Kindergeld nach deutschem Recht von Bedeutung sein können, dürfen nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil sie in ausländischer Sprache vorgelegt wurden (BFH-Urteil vom 15.3.2012 III R 51/08, BFH/NV 2012, 1765) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 7. Januar 2010, Az: 5 K 4146/07, Urteil

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