3. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.03.2012 – III R 51/08

Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei Angabe einer über zwei Jahre dauernden Entsendung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Vollendet ein Kind im Laufe eines Monats sein 18. Lebensjahr, sind die in § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG geregelten besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder erst hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den nächsten Monat zu erfüllen .

Leitsatz

  1. NV: Vollendet ein Kind im Laufe eines Monats sein 18. Lebensjahr, sind die in § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG geregelten besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder erst hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den nächsten Monat zu erfüllen .
  2. NV: Ergibt sich aus einer Arbeitgeberbescheinigung, die von einem im Inland als Arbeitnehmer tätigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt wird, dass die Entsendung unter Beibehaltung der Sozialversicherung im Heimatland über zwei Jahre gedauert hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Entsendungsvoraussetzungen nach Art. 14 Nr. 1 Buchst a und b der VO Nr. 1408/71 bereits von Beginn des Entsendungszeitraums an nicht vorgelegen haben können .
  3. NV: Ergeben sich aus der von dem Anspruchsteller vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung Zweifel an dem Vorliegen der Entsendungsvoraussetzungen, ist bei den Trägern und Stellen, die über das auf den Anspruchsteller anzuwendende Recht zu befinden haben, zu ermitteln, welche Rechtsvorschriften im Anspruchszeitraum auf den Anspruchsteller Anwendung fanden .
  4. NV: Bestätigt der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats, insbesondere durch Erteilung einer Entsendebescheinigung nach dem Formular E 101, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Fall des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a oder b der VO Nr. 1408/71 gegeben war, ist diese Bescheinigung für die Familienkasse und das Finanzgericht bindend, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. April 2008, Az: 2 K 1166/08, Urteil

Zitierte Normen

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