3. SenatNV

BFH, Urteil vom 22.09.2022 – III R 38/20

Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über das Erlöschen von Kindergeldansprüchen infolge von Leistungen des Jobcenters
ECLI: DE:BFH:2022:U.220922.IIIR38.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Kindergeldansprüche gelten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt und gemäß § 47 AO als erloschen, soweit das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse hat.

Leitsatz

  1. NV: Kindergeldansprüche gelten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt und gemäß § 47 AO als erloschen, soweit das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse hat.
  2. NV: Die Frage, ob die Familienkasse geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis hatte, stellt sich nur in Nachzahlungsfällen, nicht aber, wenn die Familienkasse rechtzeitig leistet.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2019 - 5 K 140/16 und der Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom 24.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015 dahingehend geändert, dass bei Auszahlung des Kindergelds in den Monaten März bis Juli 2015 jeweils noch nicht als erfüllt geltende Kindergeldansprüche der Klägerin in Höhe von 184 €/Monat bestanden haben; die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin wird von 1.472 € um 920 € auf 552 € vermindert. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse trägt 63 % und die Klägerin trägt 37 % der Kosten des Rechtsstreits.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. Juni 2019, Az: 5 K 140/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 37 Abs. 2 S. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
  • § 47 AOErlöschen
  • § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
  • § 31 S. 3 EStGFamilienleistungsausgleich
  • §§ 62ff EStG
  • § 62 EStGAnspruchsberechtigte
  • § 66 Abs. 2 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
  • § 74 Abs. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
  • § 11 SGB 2
  • § 19 SGB 2
  • §§ 45ff SGB 10
  • § 45 SGB 10
  • §§ 102ff SGB 10
  • § 102 SGB 10
  • § 104 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB 10
  • § 107 SGB 10
  • § 111 SGB 10

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Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

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