3. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.07.2013 – III R 28/12

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeitnehmers - Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG - Monatsprinzip

Aus dem Leitsatz

NV: Die Auslegung der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat in den Fällen, in denen der persönliche Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 eröffnet und Deutschland nach Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes ist, unter Beachtung der Anforderungen des…

Leitsatz

NV: Die Auslegung der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat in den Fällen, in denen der persönliche Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 eröffnet und Deutschland nach Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat des betreffenden Kindes ist, unter Beachtung der Anforderungen des Primärrechts der Europäischen Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 Hudzinski/Wawrzyniak). Werden in einem solchen Fall in dem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 7. Oktober 2011, Az: 7 K 705/11 Kg, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
    Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
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    Klausurfrage · eigene Seite

    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Norm regelt die AfA-Kürzung bei § 23 EStG?

    § 23 Abs. 3 S. 4 EStG – Kürzung um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit bei Einkünften iSd § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Nr. 4 bis 7) abgezogen.

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