BFH, Urteil vom 19.05.2022 – III R 16/20
Aus dem Leitsatz
NV: Unterlässt es der zunächst kindergeldberechtigte Elternteil, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, dass er das Kind nicht mehr in seinem Haushalt aufgenommen hat, ist die gegen ihn gerichtete Kindergeldrückforderung nicht zwingend bereits deshalb in vollem Umfang zu erlassen, weil das Kindergeld gemäß einer notariellen Unterhaltsvereinbarung an den…
Leitsatz
NV: Unterlässt es der zunächst kindergeldberechtigte Elternteil, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, dass er das Kind nicht mehr in seinem Haushalt aufgenommen hat, ist die gegen ihn gerichtete Kindergeldrückforderung nicht zwingend bereits deshalb in vollem Umfang zu erlassen, weil das Kindergeld gemäß einer notariellen Unterhaltsvereinbarung an den dann vorrangig kindergeldberechtigten Elternteil weitergeleitet worden ist, wenn dessen Anspruch möglicherweise wegen fehlender Antragstellung bereits festsetzungsverjährt ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.01.2019 - 15 K 2506/18 AO hinsichtlich der Kostenentscheidung in vollem Umfang und im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger im Wege der Billigkeit einen Betrag in Höhe von 25.380 € zu zahlen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger und die Familienkasse jeweils zur Hälfte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 11. Januar 2019, Az: 15 K 2506/18 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 227 AOErlass
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 169 Abs. 2 S. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 47 AOErlöschen
- § 68 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 227 AO
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Regelmäßige Festsetzungsfrist für ESt, KSt, USt?
Vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern?
Ein Jahr (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
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