3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.01.2014 – III B 89/13

Kindergeldberechtigung einer als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Saisonarbeiterin - Gesetzlicher Richter - Vorabentscheidungsverfahren durch ein FG

Aus dem Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG auch für diejenigen Monate eines Kalenderjahres nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG einen Anspruch auf Kindergeld begründet, in denen der Antragsteller keine inländischen Einkünfte i.S. von § 49 EStG erzielt hat, ist durch die BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11…

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG auch für diejenigen Monate eines Kalenderjahres nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG einen Anspruch auf Kindergeld begründet, in denen der Antragsteller keine inländischen Einkünfte i.S. von § 49 EStG erzielt hat, ist durch die BFH-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, vom 18. April 2013 VI R 70/11 und vom 18. Juli 2013 III R 59/11 dahingehend geklärt, dass kein solcher Anspruch besteht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 24. Juni 2013, Az: 7 K 3729/09 Kg, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
    • Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
    • Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
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