3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.04.2017 – III B 76/16

Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung, Zeugeneinvernahme bei Auslandssachverhalt, Gehörsrüge nach unterbliebener Akteneinsicht
ECLI: DE:BFH:2017:B.180417.IIIB76.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird die mündliche Verhandlung nach einer Zeugeneinvernahme vertagt, so ist ein Wechsel der ehrenamtlichen Richter unschädlich, wenn diese im nächsten Termin durch Verlesung der protokollierten Zeugenaussage Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme erlangen.

Leitsatz

  1. NV: Wird die mündliche Verhandlung nach einer Zeugeneinvernahme vertagt, so ist ein Wechsel der ehrenamtlichen Richter unschädlich, wenn diese im nächsten Termin durch Verlesung der protokollierten Zeugenaussage Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme erlangen.
  2. NV: Bei einem Auslandssachverhalt ist ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht vom Gericht zu laden, sondern von dem Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, zu stellen.
  3. NV: Macht ein Beteiligter vom Recht auf Akteneinsicht nicht Gebrauch, kann er später nicht mit Erfolg beanstanden, dass das Gericht das Urteil auf Akten(teile) gestützt hat, die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 9. Dezember 2015 3 K 988/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 9. Dezember 2015, Az: 3 K 988/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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