3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.05.2012 – III B 233/11

Einkünfteerzielungsabsicht bei selbständiger Tätigkeit eines Rechtsanwalts - Klärbarkeit der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage bei abweichender Beurteilung einer Vorfrage - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Anerkennung von Verlusten aus der selbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts setzt das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht voraus .

Leitsatz

  1. NV: Die Anerkennung von Verlusten aus der selbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts setzt das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht voraus .
  2. NV: Die für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderliche Klärbarkeit der Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht in der angegriffenen Entscheidung zu der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage keine Stellung genommen hat, weil es eine Vorfrage so entschieden hat, dass sich die in der Beschwerdeschrift dargelegte Grundsatzfrage nicht mehr stellte. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer auch die grundsätzliche Bedeutung der Vorfrage darlegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 27. Juli 2011, Az: 5 K 788/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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