BFH, Beschluss vom 28.03.2011 – III B 144/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer Divergenz muss das FG den abweichenden Rechtssatz nicht stets ausdrücklich in den Urteilsgründen formulieren, sondern kann ihn auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen aussprechen. Indes reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von…
Leitsatz
- NV: Bei einer Divergenz muss das FG den abweichenden Rechtssatz nicht stets ausdrücklich in den Urteilsgründen formulieren, sondern kann ihn auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen aussprechen. Indes reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus .
- NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der im Zusammenhang mit der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), anzustellenden Berechnung eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete einmalige Sonderzahlung zwar erst ab dem Monat des Zuflusses (Monatsprinzip), aber dann in voller Höhe im Zuflussjahr zu erfassen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 30. April 2008, Az: 5 K 1017/05 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 135 Abs. 2 FGOKosten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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