3. SenatNV
BFH, Beschluss vom 10.04.2012 – III B 131/11
Rückforderung von Kindergeld, das auf das Konto des Kindes überwiesen wurde - Keine Hinweispflicht der Familienkasse bei fehlender Möglichkeit der Abzweigung - Keine "einvernehmliche" Abzweigung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Abzweigung von Kindergeld an das Kind setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit weniger Unterhalt schuldet als das in Betracht kommende Kindergeld. Eine "einvernehmliche" Abzweigung in anderen Fällen ist nicht möglich .
Leitsatz
- NV: Die Abzweigung von Kindergeld an das Kind setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit weniger Unterhalt schuldet als das in Betracht kommende Kindergeld. Eine "einvernehmliche" Abzweigung in anderen Fällen ist nicht möglich .
- NV: Die Familienkasse braucht den Kindergeldberechtigten nicht auf die Möglichkeit einer Abzweigung an das Kind hinzuweisen, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Dessen erklärter Wille, nicht selbst als Antragsteller fungieren zu wollen, steht der Rückforderung des auf das Konto des Kindes überwiesenen Kindergeldes nicht entgegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Juni 2011, Az: 8 K 8467/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 74 Abs. 1 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 70 Abs. 2 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
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