BFH, Beschluss vom 26.02.2015 – III B 124/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eltern bleiben auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der Unterhalt kann durch Haushaltsaufnahme gewährt werden .
Leitsatz
- NV: Eltern bleiben auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der Unterhalt kann durch Haushaltsaufnahme gewährt werden .
- NV: In der Haushaltsaufnahme der Kinder durch den Kindergeldberechtigten liegt keine Unterhaltsgewährung, wenn die Kinder selbst Leistungen der Grundsicherung beziehen, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassen, und der Kindergeldberechtigte nur Regelleistung für seinen eigenen Bedarf erhält (so schon BFH-Urteil 17.Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014 9 K 9353/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. September 2014, Az: 9 K 9353/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 74 Abs. 1 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 5 AOErmessen
- § 1601 BGBUnterhaltsverpflichtete
- § 1602 BGBBedürftigkeit
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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