3. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.02.2014 – III B 118/13

Darlegungsanforderungen bei Geltendmachung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage im Zusammenhang mit vorweggenommenen Betriebsausgaben; Darlegungsanforderungen bei kumulativer Urteilsbegründung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gegen die vom Finanzgericht verweigerte Anerkennung vorweggenommener Betriebsausgaben, muss er --um den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu genügen-- u.a. eine von den Umständen des Einzelfalls…

Leitsatz

  1. NV: Wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gegen die vom Finanzgericht verweigerte Anerkennung vorweggenommener Betriebsausgaben, muss er --um den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu genügen-- u.a. eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste abstrakte Rechtsfrage formulieren und sich mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen, wonach für die Frage, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen ein hinreichender Zusammenhang besteht, die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts revisionsrechtlich bindend ist, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist.
  2. NV: Stützt das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe, genügt der Beschwerdeführer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er Zulassungsgründe nur im Hinblick auf einen dieser Begründungsstränge geltend macht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. August 2013, Az: 14 K 158/12, Urteil

Zitierte Normen

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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