BFH, Beschluss vom 02.06.2014 – III B 101/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Einwände gegen die Richtigkeit der Steuerschätzungen sind im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich unbeachtlich (ständige Rechtsprechung). Bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, kann im Wege einer griffweisen Schätzung ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt…
Leitsatz
- NV: Einwände gegen die Richtigkeit der Steuerschätzungen sind im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich unbeachtlich (ständige Rechtsprechung). Bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, kann im Wege einer griffweisen Schätzung ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt sein. Im Übrigen sind die Grundsätze der Schätzung in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
- NV: Eine ursprünglich fehlerhafte gewinnneutrale Einbuchung einer Verbindlichkeit kann nicht im Wege einer Bilanzberichtigung durch eine spätere gewinnneutrale Ausbuchung korrigiert werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 2. Juli 2013, Az: 11 K 192/12 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 4 Abs. 2 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
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Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
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