2. SenatNV

BFH, Urteil vom 08.09.2011 – II R 47/09

Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne - Kenntnisse anderer Behörden bei § 173 AO ohne Bedeutung - Anwendbarkeit des § 127 AO bei Abweichung von Zuständigkeitsvereinbarung - Bemessung der Lotteriesteuer - Berücksichtigung von von der Steuerfahndung ermittelten Tatsachen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne unterliegen auch dann der Lotteriesteuer, wenn sie der Lotterieeinnehmer nicht an den Veranstalter der Lotterie abzuführen brauchte .

Leitsatz

  1. NV: Sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne unterliegen auch dann der Lotteriesteuer, wenn sie der Lotterieeinnehmer nicht an den Veranstalter der Lotterie abzuführen brauchte .
  2. NV: Die Kenntnisse anderer Behörden als der zuständigen Dienststelle spielen beim Erlass eines Änderungsbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen keine Rolle .
  3. NV: Die Aufhebung eines Steuerbescheids kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil ein Verstoß gegen eine Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 27. Februar 2008, Az: 4 K 1186/01, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 27 AOZuständigkeitsvereinbarung
  • § 127 AOFolgen von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 173 Abs. 1 Nr. 1 AOAufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
  • § 17 RennwLottG
  • § 19 RennwLottG
  • § 30 Abs. 1 S. 1 RennwLottGABest
  • § 37 Abs. 3 RennwLottGABest
  • § 46 Abs. 2 RennwLottGABest
  • § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
  • § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  • § 227 AOErlass
  • § 208 AOSteuerfahndung (Zollfahndung)
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • § 47 Abs. 2 RennwLottGABest

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 27 AO

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?

    § 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Was ist eine Tatsache im Sinne des § 173 AO?

    • Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann (Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften; AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
    • Keine Tatsachen sind Rechtsfolgen, rechtliche Würdigungen und Schlussfolgerungen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
    • Innere Tatsachen sind Tatsachen; sie werden über Hilfstatsachen festgestellt (AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
    • Beweismittel sind Erkenntnismittel zum Nachweis von Tatsachen (AEAO zu § 173 Nr. 1.2).
    Typische Nachfrage: Ist eine Änderung der Rechtsprechung eine neue Tatsache?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat