BFH, Urteil vom 12.07.2021 – VI R 13/19
Aus dem Leitsatz
Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen.
Leitsatz
Die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden bedarf keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.02.2019 - 8 K 142/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 15. Februar 2019, Az: 8 K 142/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 27 AOZuständigkeitsvereinbarung
- § 150 Abs. 8 S. 1 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 150 Abs. 8 S. 2 AOForm und Inhalt der Steuererklärungen
- § 152 Abs. 1 S. 1 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 1 S. 2 AOVerspätungszuschlag
- § 152 Abs. 2 AOVerspätungszuschlag
- § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 41a Abs. 1 S. 2 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 41a Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG
- § 41a Abs. 2 S. 1 EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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