BFH, Urteil vom 30.11.2016 – V R 48/15
Aus dem Leitsatz
NV: Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein wegen Verletzung der örtlichen Zuständigkeit verlangt werden. Dies gilt bei einer Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der Grund für die Vereinbarung seit langem entfallen ist .
Leitsatz
NV: Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein wegen Verletzung der örtlichen Zuständigkeit verlangt werden. Dies gilt bei einer Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der Grund für die Vereinbarung seit langem entfallen ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. November 2015 14 K 2326/15 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 17. November 2015, Az: 14 K 2326/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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