2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 13.09.2017 – II R 32/16

Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person - teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.9.2017 II R 54/15
ECLI: DE:BFH:2017:U.130917.IIR32.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen…

Leitsatz

  1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.
  2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2015 3 K 72/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 8. Juni 2015, Az: 3 K 72/15, Urteil

Zitierte Normen

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Tante T schenkt ihrem Neffen N (Sohn ihrer Schwester) 100.000 €. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag gelten für N?

    N ist Abkömmling ersten Grades eines Geschwisters der Schenkerin und gehört nach § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse II Nr. 3) zur Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 €.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Steuerklassen nach § 15 ErbStG an Beispielen.

    • StKl I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • StKl II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • StKl III: alle übrigen, z. B. Lebensgefährten (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
    • Maßgeblich ist das Verhältnis im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 ErbStG; § 15 Abs. 1 ErbStG).
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    Wer gehört zur Steuerklasse I?

    Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wer gehört zur Steuerklasse II?

    Eltern/Voreltern (soweit nicht StKl I), Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

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