BFH, Urteil vom 17.02.2010 – II R 23/09
Aus dem Leitsatz
1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen .
Leitsatz
- Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen .
- Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird .
- Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 18. Februar 2009, Az: 4 K 1131/07, Urteil; nachgehend BVerfG, 7. April 2015, Az: 1 BvR 1432/10, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 12 BewGKapitalforderungen und Schulden
- § 10 Abs. 5 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
- § 35 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 35b EStGSteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- § 1922 Abs. 1 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 11 Abs. 1 S. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 6 Abs. 2 BewGAufschiebend bedingte Lasten
- § 5 Abs. 2 BewGAuflösend bedingter Erwerb
- § 11 ErbStGBewertungsstichtag
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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