BFH, Beschluss vom 28.06.2022 – II B 93/21
Aus dem Leitsatz
NV: Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Leitsatz
NV: Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerden des Klägers und des Beklagten wird der Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.10.2021 - 16 K 16150/21 aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Oktober 2021, Az: 16 K 16150/21, Beschluss; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. März 2023, Az: 16 K 16150/21, Urteil; nachgehend BFH, 6. September 2023, Az: IX B 14/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 4 Nr. 2 EUV
- Art. 4 Nr. 7 EUV
- Art. 79 EUV
- Art. 82 EUV
- § 32i Abs. 2 AOGerichtlicher Rechtsschutz
- § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGOFinanzrechtsweg
- § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGOFinanzrechtsweg
- § 135 FGOKosten
- § 40 Abs. 2 VwGO
- Art. 267 AEUV
- § 81b Abs. 1 SGB 10
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