9. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.09.2023 – IX B 14/23

Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 74 der FinanzgerichtsordnungFGO
ECLI: DE:BFH:2023:B.060923.IXB14.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ablehnenden Beschluss entfällt aufgrund "prozessualer Überholung" auch dann, wenn das Finanzgericht zwischenzeitlich in dem Verfahren, dessen Aussetzung begehrt wird, durch Urteil entschieden hat und hiergegen ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof…

Leitsatz

NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ablehnenden Beschluss entfällt aufgrund "prozessualer Überholung" auch dann, wenn das Finanzgericht zwischenzeitlich in dem Verfahren, dessen Aussetzung begehrt wird, durch Urteil entschieden hat und hiergegen ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.01.2023 - 16 K 16150/21 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Januar 2023, Az: 16 K 16150/21, Beschluss; vorgehend BFH, 28. Juni 2022, Az: II B 93/21, Beschluss; vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. Oktober 2021, Az: 16 K 16150/21, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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