BFH, Beschluss vom 16.04.2014 – II B 59/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Lässt der Tenor einer Entscheidung keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines Sach- oder Prozessurteils zu, ist maßgeblich auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen abzustellen .
Leitsatz
- NV: Lässt der Tenor einer Entscheidung keinen Rückschluss auf das Vorliegen eines Sach- oder Prozessurteils zu, ist maßgeblich auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen abzustellen .
- NV: Bei seiner Entscheidung über eine Revision oder über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil prüft der BFH nicht, ob das FG den beschrittenen Finanzrechtsweg zutreffend als zulässig beurteilt hat .
- NV: Ist ein Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zuzuordnende Grundlagen gestützt, ist das Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet .
- NV: Im Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 AO können §§ 812 ff. BGB weder unmittelbar noch analog angewendet werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 7. Mai 2013, Az: 13 K 3148/10 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 812ff BGB
- § 33 FGOFinanzrechtsweg
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 17 Abs. 2 GVG
- § 17 Abs. 5 GVG
- § 812 BGBHerausgabeanspruch
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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Erklären Sie mir das Trennungs- und Abstraktionsprinzip am Beispiel eines Grundstückskaufs. Wann wird der Käufer Eigentümer?
- Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind getrennte Rechtsgeschäfte.
- Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts; Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).
- Der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB); ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung geheilt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
- Eigentumserwerb durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB); bewegliche Sachen dagegen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).
Typische Nachfrage: Welche Funktion hat die Auflassungsvormerkung?
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