BFH, Beschluss vom 10.06.2015 – I S 7/15
Aus dem Leitsatz
NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Begründung abgesehen werden. Da eine hierauf gestützte Handhabung nach ständiger Rechtsprechung keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und…
Leitsatz
NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Begründung abgesehen werden. Da eine hierauf gestützte Handhabung nach ständiger Rechtsprechung keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, gilt Gleiches, wenn der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer Kurzbegründung von der Erleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO Gebrauch macht und die Anhörungsrüge auf Gesichtspunkte gestützt wird, die nicht Gegenstand der Beschlussgründe sind .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge der Rügeführerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2015 I B 45/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat die Rügeführerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 15. Januar 2015, Az: I B 45/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
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