BFH, Beschluss vom 15.01.2015 – I B 45/14
Aus dem Leitsatz
NV: Die für eine zulässige Klage erforderliche Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens setzt im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu voraus, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden; ausnahmsweise kann hierfür ein bestimmter…
Leitsatz
NV: Die für eine zulässige Klage erforderliche Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens setzt im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu voraus, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden; ausnahmsweise kann hierfür ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. April 2014 7 K 2547/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 14. April 2014, Az: 7 K 2547/13, Urteil; nachgehend BFH, 10. Juni 2015, Az: I S 7/15, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
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