1. SenatNV

BFH, Urteil vom 31.05.2017 – I R 91/15

Eindeutigkeit von Pensionszusagen - Überversorgung
ECLI: DE:BFH:2017:U.310517.IR91.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Anforderungen an die Pensionszusage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Schriftlichkeit und Eindeutigkeit) betreffen nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere Änderung .

Leitsatz

  1. NV: Die Anforderungen an die Pensionszusage in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG (Schriftlichkeit und Eindeutigkeit) betreffen nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere Änderung .
  2. NV: Die Überversorgungsgrundsätze kommen bei endgehaltsabhängigen Versorgungszusagen nicht zur Anwendung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. November 2015 6 K 4456/13 K aufgehoben. Die Körperschaftsteuer wird unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids für 2003 des Beklagten vom 17. Februar 2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der von der B GmbH gebildeten Pensionsrückstellungen ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 10. November 2015, Az: 6 K 4456/13 K, Urteil

Zitierte Normen

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    Was versteht man unter dem Maßgeblichkeitsprinzip, und wo wird es durchbrochen?

    Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie ein handelsrechtliches Aktivierungs- bzw. Passivierungswahlrecht in der Steuerbilanz?
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    Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?

    Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).

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