1. SenatNV

BFH, Urteil vom 12.10.2010 – I R 86/08

Ermittlung der "Nichtrückkehrtage" i.S. des DBA-Schweiz - Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eigenständiger Verwaltungsakt

Aus dem Leitsatz

1. NV: Dienstreisetage mit Übernachtung im Ansässigkeitsstaat sind Nichtrückkehrtage" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2009 I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602) .

Leitsatz

  1. NV: Dienstreisetage mit Übernachtung im Ansässigkeitsstaat sind Nichtrückkehrtage" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2009 I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602) .
  2. NV: Kehrt ein Arbeitnehmer an einem Wochenende nicht an seinen Wohnort zurück, so liegt kein "Nichtrückkehrtag" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz vor, wenn die Arbeit an dem betreffenden Tag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist und weder durch einen anderweitigen Freizeitausgleich noch durch ein zusätzliches Entgelt abgegolten wird (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602) .
  3. NV: Ein Tag, an dem ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aufgrund einer nichtselbständigen Tätigkeit für einen nicht in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, ist kein "Nichtrückkehrtag" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz .
  4. NV: Ein Tag, an dem ein Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Dienstreise nach Hause zurückkehrt, ist kein "Nichtrückkehrtag" i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz (weitere Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. August 2008, Az: 3 K 119/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 15 Abs. 4 DBA CHE
  • Art. 15a DBA CHE
  • Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d DBA CHE
  • § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
  • § 118 S. 1 AOBegriff des Verwaltungsakts

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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