1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 28.04.2010 – I R 81/09

Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-Partnership mit inländischen Gesellschaftern: Zinseinnahmen gemäß Art. 11 DBA-USA 1989 a.F. --Abgrenzung zu Art. 7 und zu Art. 6 DBA-USA 1989 a.F.-- Anrechnung von US-Steuern gemäß § 34c Abs. 6 EStG 1990

Aus dem Leitsatz

1. Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien sind keine Einkünfte "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" i.S. von Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.

Leitsatz

  1. Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien sind keine Einkünfte "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" i.S. von Art. 6 Abs. 3 DBA-USA 1989 a.F.
  2. Zinserträge, die von einer i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen grundsätzlich als Zinseinnahmen i.S. von Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne eines Unternehmens i.S. von Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. der US-amerikanischen Besteuerung (entgegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 1.1.5.1, jetzt BMF-Schreiben vom 16. April 2010, BStBl I 2010, 354 Tz. 2.2.1) .
  3. Für die Frage, ob ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung i.S. des § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 1990 die "Doppelbesteuerung beseitigt", ist allein auf die Sicht des deutschen Rechts abzustellen .
  4. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. gg DBA-USA 1989 a.F. und Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA 1989 a.F. (i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 1990) erfordert im Hinblick auf die Voraussetzung, dass "der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA regeln lässt", grundsätzlich ein erfolglos gebliebenes Verständigungsverfahren, zumindest jedoch, dass im konkreten Fall die Durchführung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden abgelehnt worden ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 14. Juli 2009, Az: 5 K 210/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 6 Abs. 1 DBA USA
  • Art. 6 Abs. 3 DBA USA
  • Art. 7 Abs. 1 DBA USA
  • Art. 7 Abs. 6 DBA USA
  • Art. 11 Abs. 1 DBA USA
  • Art. 11 Abs. 3 DBA USA
  • Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA USA
  • Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBuchst gg DBA USA
  • Art. 25 DBA USA
  • § 15 Abs. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
  • § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
  • § 34c Abs. 6 EStGSteuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
  • § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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