BFH, Urteil vom 21.10.2014 – I R 71/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Zuständigkeit des zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums für die gesonderte Feststellung freiberuflicher Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO zuständigen (Tätigkeits-)Finanzamts wird durch eine spätere Verlegung des Tätigkeitsorts des Steuerpflichtigen nicht berührt .
Leitsatz
- NV: Die Zuständigkeit des zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums für die gesonderte Feststellung freiberuflicher Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO zuständigen (Tätigkeits-)Finanzamts wird durch eine spätere Verlegung des Tätigkeitsorts des Steuerpflichtigen nicht berührt .
- NV: Die Einspruchsentscheidung einer sich irrtümlich als nach der Steuerfestsetzung zuständig gewordenes Tätigkeitsfinanzamt ansehenden Behörde, die sich nach der sog. Großstadtregel des § 19 Abs. 3 Satz 1 AO auch zur Steuerfestsetzung befugt ansieht, ist aufzuheben. § 127 AO ist in diesem Fall nicht anwendbar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2012, Az: 8 K 8084/10, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. April 2022, Az: 8 K 8024/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 18 Abs. 1 Nr. 3 AOGesonderte Feststellungen
- § 19 Abs. 1 S. 1 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 19 Abs. 3 S. 1 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 26 S. 1 AOZuständigkeitswechsel
- § 127 AOFolgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 367 Abs. 1 S. 1 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 367 Abs. 1 S. 2 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStGSelbständige Arbeit
- § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 180 AORegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 180 AO, § 18 EStGSehr häufig geprüft
- Einspruchsverfahren§ 367 AOSehr häufig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 367 AOSehr häufig geprüft
- Selbständige & nichtselbständige Arbeit§ 18 EStGRegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 18 AO
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Können Sie die zitierten Normen anwenden?
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
- 2Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?
- Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?
- Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
- Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Voraussetzung einer Verböserung im Einspruchsverfahren?
Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche