1. SenatNV

BFH, Urteil vom 12.05.2020 – I R 57/17

Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995
ECLI: DE:BFH:2020:U.120520.IR57.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die übernehmende Körperschaft tritt hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a Satz 2 GewStG nur dann in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ein, wenn der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil im Zeitpunkt der…

Leitsatz

NV: Die übernehmende Körperschaft tritt hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a Satz 2 GewStG nur dann in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ein, wenn der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil im Zeitpunkt der Verschmelzung bei der übertragenden Körperschaft vorhanden war (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.03.2012 - I R 13/11, BFHE 236, 516).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.07.2017 - 13 K 964/13 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 13. Juli 2017, Az: 13 K 964/13, Urteil

Zitierte Normen

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Schildern Sie bitte die steuerlichen Folgen einer Verschmelzung einer Tochter-GmbH auf eine Schwester-GmbH.

    • Übertragende Körperschaft: steuerliche Schlussbilanz grundsätzlich zum gemeinen Wert; auf Antrag Buch- oder Zwischenwert, wenn die Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und keine bzw. nur Gegenleistung in Gesellschaftsrechten gewährt wird (§ 11 Abs. 2 UmwStG).
    • Übernehmende Körperschaft: Wertverknüpfung mit der Schlussbilanz (§ 12 Abs. 1 UmwStG); Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 12 Abs. 3 UmwStG).
    • Verlustvorträge und Zinsvorträge der übertragenden Gesellschaft gehen nicht über (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
    • Anteilseigner: Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert; auf Antrag Buchwertfortführung, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt wird (§ 13 UmwStG).
    Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 8c KStG bei Umwandlungen?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?

    Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?

    Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?

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